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Dieses Thema hat 44 Antworten
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 Mannschaft
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Leuchtturm Offline

NHL All-Star


Beiträge: 617

03.04.2006 14:06
#16 RE: Straubing im Finale Antworten

In Antwort auf:
Gibts denn eigentlich noch andere Voraussetzungen für die DEL als die Halle?

Jupp, die gibbets und da sieht es in meinen Augen für Straubing auch nicht besser aus. Der Kooperationsvertrag:

In Antwort auf:
Kooperationsvertrag

zwischen dem

Deutschen Eishockey-Bund e.V.

Betzenweg 34, 81247 München

vertreten durch die Herren des Präsidiums

Hans-Ulrich Esken und Bodo Lauterjung

- nachfolgend „DEB“ genannt -

und der

Eishockeyspielbetriebs Gesellschaft mbH

Betzenweg 34, 81247 München

vertreten durch den Geschäftsführer

Oliver Seeliger

- nachfolgend „ESBG“ genannt -

und den

Gesellschafterclubs der Eishockeyspielbetriebsgesellschaft mbH

vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Norbert Lehmann

und die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Birgit Fend

- nachfolgend „ESBG-Clubs“ genannt -

und der

Deutschen Eishockey Liga Betriebsgesellschaft mbH

Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln

vertreten durch den Geschäftsführer

Gernot Tripcke

- nachfolgend „DEL“ genannt -

und den

Gesellschafterclubs der Deutschen Eishockey Liga Betriebsgesellschaft mbH

vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Gerd Schröder

und den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Herbert Frey

- nachfolgend „DEL-Clubs“ genannt -

Präambel

Die DEL-Clubs spielen seit der Saison 1997/1998 als „DEL” und seit der Saison 1999/2000 als „DEL - Die 1. Bundesliga” unter Beibehaltung ihrer rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Selbständigkeit unter dem Dach des DEB den Titel des “Deutschen Eishockey Meisters” aus.

Die ESBG organisiert seit der Saison 2001/2002 bzw. 2002/2003 den Spielbetrieb der 2. BL, OL und RL. Am Spielbetrieb der genannten Ligen nehmen Clubs teil, die Mitglieder des DEB sind oder durch einen Kooperationsvertrag mit ihrem so genannten Stammverein verbunden sind, der Mitglied im DEB ist. Die ESBG ist durch einen Kooperationsvertrag eng mit dem DEB verbunden und dieser ist Mitgesellschafter der ESBG mit im Gesellschaftsvertrag der ESBG festgelegten Vetorechten.

Hintergrund der Gründung der ESBG und Übernahme der Organisation des Spielbetriebes des DEB war, unter steuer- und rechtlichen Gesichtspunkten den sportlichen Auf- und Abstieg zwischen der “DEL – Die 1. Bundesliga” und der 2. BL der ESBG zu ermöglichen.

Seitens der Gesellschafter und des Geschäftsführers der ESBG wurde der DEB beauftragt, den Kooperationsvertrag mit der DEL abschließend zu verhandeln, dies auch, was Belange zwischen DEL und ESBG anbelangt.

Entsprechend dem bis zum 30.04.2006 laufenden Kooperationsvertrag zwischen DEL und DEB spielt die DEL in der Saison 2005/2006 einen sportlichen Absteiger aus, dem entsprechend der getroffenen Vereinbarungen ein wirtschaftlicher Absteiger vorgeht. Ab der Saison 2006/2007 spielt die DEL keinen sportlichen Absteiger mehr aus, die Clubs der 2. BL der ESBG sollen jedoch auch nach dem 30.04.2006, d.h. nach der Saison 2006/2007 die Möglichkeit eines Aufstieges in die DEL haben, soweit sie die in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, durch die zu beschließende Kooperation die nachfolgend aufgelisteten Ziele zu unterstützen und zu fördern:

• Förderung der deutschen A-Nationalmannschaft (sofortiger Wiederaufstieg und dauerhafte WM-Teilnahme unter den 16 besten Mannschaften der Welt)

• Förderung der deutschen Nachwuchsnationalmannschaften (Aufstieg bzw. Erhalt der höchsten internationalen Klasse im Bereich U20 und U18)

• Förderung des nationalen Eishockeysports (DEB-Nachwuchsleistungssport-konzept, Erhöhung der Anzahl und Qualität der Kaderspieler, um der DEL genügend leistungsstarke Spieler zuführen zu können)

• Förderung einer leistungsstarken “DEL – Die 1. Bundesliga”, leistungsstarken ESBG-Ligen und der DNL (Elite-Nachwuchsliga des DEB) mit möglichst vielen, für die Nationalmannschaften spielberechtigten Spielern

• Aufrechterhalten/Schaffen einer funktionierenden Trainer- und Schiedsrichter-Aus- und Weiterbildung

• Professionalisierung des Schiedsrichterbereichs durch zusätzliche Maßnahmen und Konzepte wie z.B. die hauptamtliche Einstellung eines Schiedsrichter-Ausbilders (HSA) beim DEB und fest angestellten Hauptschiedsrichtern bei der DEL

• Sicherung von reibungslosen nationalen und internationalen Spielertransfers

• Förderung eines einheitlichen, positiven Erscheinungsbildes des deutschen Eishockeys in der Öffentlichkeit

• Förderung von Informationsaustausch und Absprachen hinsichtlich Konzepten / Vermarktungsmöglichkeiten, um Synergien nutzen zu können

• Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit mit den Organisationen IIHF, NHL, DOSB, BMI, LEV und Bundeswehr

Die Vertragsparteien sind sich weiter darüber einig, dass zu lösende Probleme unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch gemeinsame Gespräche angegangen werden.

Die nachfolgenden Ziffern regeln im Lichte der obigen Ausführungen die Kooperation zwischen den Vertragsparteien ab der Saison 2006/2007 bis zum Abschluss der Saison 2010/2011, d.h. vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2011.

A) Leistungen des DEB

1. Der DEB erklärt für die Vertragsdauer gegenüber der IIHF und den anderen Nationalverbänden die offizielle Spielberechtigung der DEL und der DEL-Clubs. Der DEB sorgt dafür, dass die IIHF zu diesem Kooperationsvertrag ihr Einverständnis erklärt.

2. Der DEB stellt sämtliche Leistungen zur Verfügung, welche die DEL aus der Sphäre des DEB für ihren Spielbetrieb benötigt und dies in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie in den zurückliegenden Spielzeiten, insbesondere: internationale und nationale Spielertransfers, Bearbeitung von Transferkarten, internationale und nationale Spielgenehmigungen, Schiedsrichtergestellung, Nachwuchsförderung (konzeptionelle Unterstützung des Vereinstrainings, DNL, Stützpunkttraining, Auswahlmaßnahmen und Lehrgänge), Trainer- und Schiedsrichteraus- und -weiterbildung, Repräsentation bei den Verbänden (IIHF, DSB, NOK etc.). Sind die Interessen der DEL-Clubs besonders betroffen (Europaliga/European Champions Cup, Continental-Cup etc.), wird diesbezüglich eine Abstimmung zwischen dem DEB und der DEL erfolgen und darüber hinaus der DEB auch dafür Sorge tragen, dass die jeweilige Geschäftsführung der DEL an diesbezüglichen internationalen Ereignissen oder Sitzungen der IIHF teilnehmen kann.

3. Der DEB verpflichtet sich, zwei von der DEL zu benennende Vertreter der DEL-Sport-kommission in den DNL-Ausschuss des DEB aufzunehmen und mit dem DNL-Aus-schuss Kriterien für eine Aufstockung der DNL, insbesondere unter Berücksichtigung der Stammvereine der DEL-Clubs, auf mehr als zehn Clubs zu erarbeiten, wobei das Kriterium der sportlichen Qualifikation vom Grundsatz her erhalten bleiben muss und Grundlage die Regelungswerke des DEB zum DNL-Spielbetrieb sind.

B) Leistungen der DEL-Clubs

1. Die jeweiligen DEL-Clubs zahlen an den DEB eine Vergütung in Höhe von jeweils 45.000,- € pro Saison zzgl. gesetzl. MwSt., zahlbar jeweils hälftig am 20.09. und 20.03. jeder Saison. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den DEB gegenüber den jeweils der DEL angehörigen DEL-Clubs. Die Zahlung selbst wird über die DEL abgewickelt.

Sollte die DEL mit weniger oder mehr als 14 Clubs den Spielbetrieb durchführen, ermäßigt bzw. erhöht sich der derzeit sich ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 630.000,- € zzgl. gesetzl. MwSt. entsprechend.

Vom Gesamtkooperationsentgelt zzgl. gesetzl. MwSt. hat der DEB aufgrund derzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen mit den LEV (Landeseissportverbände) 2/7 an die LEV abzuführen.

2. Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweiligen der DEL angehörenden Clubs die Vergütung nicht gesamtschuldnerisch schulden, d.h. für den Fall, dass ein oder mehrere DEL-Clubs während einer Saison ausscheiden, der auf diesen Club oder diese Clubs entfallende anteilige Betrag nicht von den verbleibenden DEL-Clubs ausgeglichen werden muss.

3. Die DEL und die DEL-Clubs verpflichten sich dazu, einen Insolvenz beantragenden DEL-Club wie auch einen DEL-Club, über dessen Vermögen die Insolvenz eröffnet wird, die weitere Teilnahme am Spielbetrieb nur zu gestatten, wenn vom vorläufigen und/oder endgültigen Insolvenzverwalter verbindlich anerkannt wird, dass die Fortführung des Spielbetriebs bis zum Ende der Saison wirtschaftlich sichergestellt wird und dass das Sicherstellen beinhaltet, dass bereits geleistete Kooperationsentgelte wie auch noch zu leistende Kooperationsentgelte als so genanntes Bargeschäft anerkannt werden, weil ohne die Leistungen des DEB aus dem Kooperationsvertrag die weitere Teilnahme am Spielbetrieb nicht möglich ist.

Darüber hinaus verpflichtet sich die DEL, keinem DEL-Club eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der DEL zu erteilen, solange dieser seine Verpflichtungen gegenüber dem DEB aus diesem Vertrag nicht erfüllt hat.

4. Mit Ausgleich der oben genannten Zahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen sind alle Ansprüche des DEB und seiner Mitglieder gegenüber den DEL-Clubs und der DEL im Hinblick auf Verbandsabgaben bzw. Vergütungen oder ähnliches für die Vertragslaufzeit abgegolten.

5. Die DEL-Clubs installieren ab der Saison 2006/2007 einen Nachwuchsförderpool zu Gunsten

a) der jeweils am Spielbetrieb der DNL (Elite-Nachwuchsliga des DEB) teilnehmenden Clubs

b) der U16 - U18 Nationalspieler für Nachwuchsländerspiele des DEB abstellenden Clubs.

Die genaueren Modalitäten werden in einer gesonderten Vereinbarung (Anlage 1), die Vertragsbestandteil dieses Kooperationsvertrages ist, geregelt.

6. Die DEL-Clubs bezahlen, zusätzlich zur in Ziff. B) 1 geregelten Vergütung, die für den Schiedsrichterbereich (SRA, HSA und STP) in Ziff. C) 2 und 3 des Kooperationsvertrages geregelten Kostenbeteiligungen.

C) Schiedsrichterwesen

1. Schiedsrichterausschuss (SRA)

1.1. Der DEB hat einen SRA. Vorsitzender des SRA ist der nach der DEB Satzung von den LEV-SR-Obmännern gewählte DEB-SR-Obmann. Die Aufgaben des SRAes sind in den Regularien des DEB (Satzung und Schiedsrichterordnung) geregelt. Bei den vorliegenden Vertrag betreffenden Änderungen dieser Regularien ist vom DEB im Vorfeld das Einverständnis der DEL einzuholen. Der SRA gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Dem SRA gehören mindestens zwei von der DEL zu bestimmende Vertreter mit mindestens 40% Stimmrecht an. Diese werden gemäß der Satzung des DEB durch das Präsidium des DEB in den SRA berufen.

1.2. Der SRA teilt auch die Schiedsrichter und Beobachter der DEL ein, wobei für den Einsatz in der “DEL – Die 1. Bundesliga” ausschließlich Schiedsrichter sowie Beobachter in Betracht kommen, die vom SRA und von der DEL Lizenzen erhalten haben. Der SRA legt in seiner Geschäftsordnung fest, dass die Schiedsrichter- und Beobachtungs-Einteilung für den Spielbetrieb der “DEL – Die 1. Bundesliga” ausschließlich durch die DEL-Schiedsrichterbeauftragten durchgeführt wird.

1.3. Für den Ligenspielbetrieb der DEL an einem Spieltermin nicht benötigte Schiedsrichter können vom SRA für internationale Spiele, Spiele des Ligenspielbetriebs der ESBG mbH und in allen anderen Ligen des DEB (DNL-, Junioren-, Jugend- und Schüler) eingesetzt werden, wobei aber auf die Belange des Spielplans der “DEL – Die 1. Bundesliga”, insbesondere ausreichende Ruhezeiten, Rücksicht zu nehmen ist.

1.4. Der DEB verpflichtet sich, für die nachhaltige Fortbildung der Mitglieder des SRAes durch regelmäßige Entsendung auf internationale Lehrgänge und Tagungen sowie Einladung ausländischer Referenten zu DEB Schieds- und Linienrichterlehrgängen Sorge zu tragen.

1.5. Der SRA informiert regelmäßig, mindestens zweimal pro Saison, die Sportkommissionen der DEL und der ESBG sowie den DEB-Sportdirektor in allen Fragen der Aus- und Weiterbildung.

1.6. Der SRA führt Lehrgänge für die LEV-Obleute durch. Ziel dieser Lehrgänge ist es, eine einheitliche Ausbildung (DEB/LEV) zu erreichen und zu gewährleisten, dass vom LEV Bereich nachrückende Schiedsrichter keine Umstellungsschwierigkeiten haben. Mitglieder des SRAes nehmen an diesen Maßnahmen teil, damit DEB-Lehrgangsinhalte (Schwerpunkte) von den Landesverbänden übernommen werden.

2. Schiedsrichter

2.1. Die DEL setzt für ihren Spielbetrieb nur vom DEB lizenzierte Schiedsrichter oder vom SRA genehmigte ausländische Schiedsrichter ein.

2.2. Der DEB ist verpflichtet, die für den Spielbetrieb der DEL erforderlichen, entsprechend qualifizierten und lizenzierten Schiedsrichter zur Verfügung zu stellen und nach den in 1.2. genannten Maßgaben einzuteilen.

2.3. Die vom DEB für die DEL lizenzierten Schiedsrichter sind verpflichtet, einen Lizenzvertrag bzw. Arbeitsvertrag mit der DEL abzuschließen, bevor sie im Spielbetrieb der DEL zum Einsatz kommen können.

2.4. Auch bei der DEL angestellte, hauptamtliche Schiedsrichter (Profi-SR) müssen vorab eine Lizenz vom DEB erteilt bekommen. Der DEB wird diese Lizenz, soweit die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und keine anderen wichtigen Gründe entgegenstehen, erteilen.

2.5. Profi-SR werden an allen Spielterminen der DEL sowie Pokal- und Testspielen der DEL–Clubs vorrangig vor den anderen Schiedsrichtern eingeteilt. In Abstimmung mit den DEL-Schiedsrichterbeauftragten können vom SRA im Tausch auch Profi-SR aus

anderen europäischen Ligen (insbesondere der Schweizer NLA) eingeteilt werden.

2.6. Einsätze der Profi-SR in anderen als den in Ziffer 2.5 genannten Spielen sind vorab von der DEL als Arbeitgeber zu genehmigen. Bei derartigen Einsätzen berechnet die DEL dem Gastgeber Club die für die betreffende Liga üblichen Schiedsrichtergebühren.

3. Aus- und Weiterbildung

Der DEB richtet ein Schiedsrichter-Trainee-Programm (STP) ein. Dieses STP wird nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

3.1. Die Auswahl der teilnehmenden Personen erfolgt durch den SRA in enger Abstimmung mit dem HSA

3.2. Alle Maßnahmen werden durch den HSA konzeptioniert, vorbereitet und mit dem SRA abgestimmt.

3.3. Mindestens eine wöchentliche Schulungsmaßnahme (Stützpunkttraining), an denen die Trainees teilnehmen müssen (Inhalte: Regelkunde, Videoarbeit, Psychologie, etc.)

3.4. Die Trainees besuchen zusammen mit dem hauptamtlichen Ausbilder und/oder geeigneten Personen (z.B. Mitglieder des SRA) Spiele, um „live“ vor Ort eine Ausbildungsmaßnahme zu erhalten

3.5. Die Trainees besuchen alle Schulungsmaßnahmen/Lehrgänge, die durch den DEB angeboten werden

3.6. Die Trainees leiten Spiele in den ESBG (2. BL, OL, RL) und DEB Ligen (DNL, Junioren BL, Schüler BL) und werden vom HSA bzw. geeigneten Personen (Mitglieder des SRA oder vom HSA bestimmten Personen) in diesen Spielen begleitet. Es ist vom HSA dafür Sorge zu tragen, dass die Trainees ausreichend Spiele in den ESBG und DEB Ligen leiten können.

3.7. Die Spiele der Trainees sollten, organisiert vom HSA, mit Video aufgezeichnet werden, so dass eine gemeinsame Auswertung der jeweiligen Spiele zusammen mit dem HSA erfolgen kann.

3.8. Der HSA ist verpflichtet, jeweils zur Saisonmitte und kurz nach Beendigung der Saison eine Bewertung zur Entscheidung über die weitere Teilnahme der einzelnen Kandidaten am STP vorzunehmen. Die Kriterien legt der HSA unter Berücksichtigung der gültigen Kriterien des SRA fest. Die Bewertung wird dem SRA, dem DEB und der DEL vorgestellt und erläutert

Die Aus- und Weiterbildung der in der DEL eingesetzten Schiedsrichter wird nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

3.9. Jährliche Lehrgänge (Juli / August) in Füssen zur Erreichung einer DEB-Lizenz (Theoretische Prüfung – Laufteste nach Zeit – Fitnesstest – Videoschulung – Gruppenarbeit – diverse Referate von externen Personen – Psychologie). Der Lehrstoff ist nach internationalen und nationalen Erfordernissen zusammen gestellt. Besonderer Wert wird auf die psychologische Schulung sowie auf die Fitness der Schiedsrichter gelegt. Jeder Schiedsrichter muss an diesem Lehrgang teilnehmen um die erforderliche Lizenz zu erhalten.

3.10. Zwei DEL-Lehrgänge (Oktober) aufgeteilt in Nord und Süd. Weitere Maßnahmen für die DEL-Schiedsrichter zur Vertiefung der Inhalte der jährlichen Lehrgänge und aktuellen Entwicklungen.

3.11. Vier HSR- / LSR-Zwischenlehrgänge (Dezember) aufgeteilt in Nord, Süd, Mitte und Westen. Hier werden nochmals die Schwerpunkte für die laufende Saison besprochen, sowie mit Videomaterial unterlegt.

3.12. Zwei HSR Fortbildungs-Lehrgänge (Februar/März): aufgeteilt in Nord und Süd. Diese Fortbildungsmaßnahme dient dazu, die HSR besonders auf die Play-Off-Spiele vorzubereiten. Es wird jedem HSR ein Hand-out der Besonderheiten ausgehändigt. Auch in dieser Maßnahme werden Videoanalysen vorgeführt, um eine einheitliche Regelanwendung/Regelauslegung zu erzielen. Aufbauend auf den Grundlehrgängen wird die psychologische Schulung weiter geführt.

3.13. Monatliche Workshops: aufgeteilt in Nord – Süd – Mitte – Westen. Einmal im Monat zusätzliche Meetings der DEL-Schiedsrichter, federführend durchgeführt durch den HSA.

3.14. Beobachtung: Es wird pro Saison je ein Beobachterlehrgang (Nord und Süd) durchgeführt. Das Ziel ist es, jeden SR (HSR/LSR) mindestens fünf Mal in der Saison zu beobachten/coachen.

3.15. IIHF Referee Exchange Programm: Fortführung der Maßnahme (inkl. der Möglichkeit, dass Mitglieder des SRA an den jeweiligen Camps/Meetings teilnehmen).

3.16. Development Camps: Jeweils zwei junge SR sowie Mitglieder des SRA nehmen jährlich an den diversen IIHF Development Camps teil, sofern diese mit deutscher Beteiligung durchgeführt werden.

3.17. Level 6: Teilnahme eines DEL-HSR oder Trainees sowie eines Mitglieds des SRA an derartigen Maßnahmen.

3.18. Nationen-Austausch: Möglichkeit der Teilnahme an diversen Austauschprogrammen innerhalb der verschiedenen europäischen Ligen (Schweiz, Österreich, Slowenien, etc.). Der Erfahrungsaustausch mit anderen Nationen für Mitglieder des DEB SRA muss intensiviert werden (Möglichkeit zu hospitieren).

3.19. Der DEB wird einen hauptamtlichen Schiedsrichter-Ausbilder (HSA) anstellen. Der HSA wird, in enger Zusammenarbeit mit dem SRA, verantwortlich das STP sowie die Aus- und Weiterbildung aller Schiedsrichter durchführen. Vor Beginn sowie bei Änderungen oder Beendigung eines Anstellungsverhältnisses des DEB mit dem HSA ist vorab die Zustimmung der DEL einzuholen.

3.20. Die DEL zahlt dem DEB für die Leitung und Durchführung des STP und die Aus- und Weiterbildung der Schiedsrichter durch den HSA, gegen Nachweis der tatsächlichen Personalkosten, maximal 62.000,- € (errechnet aus 50.000,- € + Sozialabgaben + 3.600,- € für Dienstwagen, darüber hinausgehende Beträge für ein Dienst-KFZ gehen zu Lasten des DEB) pro Jahr. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Reisekosten des HSA zu Beobachtungen und Lehrgängen werden dem DEB von der DEL gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten erstattet. Liegt keine Zustimmung der DEL gemäß Ziffer 3.19. vor, entfällt der Anspruch des DEB auf die vorgenannte Vergütung.

3.21. Die DEL bezahlt für bis zu fünf Personen pro Teilnehmer am STP und Saison pauschal 5.000,- €, also max. 25.000,- € zzgl. ges. Mehrwertsteuer soweit steuerrechtlich erforderlich, an den DEB. Reisekosten der Trainees werden von der DEL nicht erstattet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Liegt keine vorherige Zustimmung der DEL zu den vom SRA benannten Trainees vor, entfällt der jeweilige Anspruch des DEB auf die vorgenannte Vergütung.

4. Allgemeines

4.1. Des Weiteren sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass ein internationaler Austausch insbesondere der vom DEB für die DEL lizenzierten Schiedsrichter in ausländischen Top-Ligen und IIHF Meisterschaften angestrebt und gefördert werden soll.

4.2. Die Kosten für den Einsatz der Schiedsrichter die im Rahmen des Spielbetriebs der DEL entstehen (z.B. Reisekosten, Vergütungen) werden von dem jeweiligen DEL-Club, der Heimrecht genießt, getragen. Die Kosten für den Einsatz der Beobachter in der DEL trägt die DEL. Deren Höhe wird von der DEL in einer Richtlinie festgelegt.

4.3. Die Ausrüstung (on-ice und off-ice) der Schiedsrichter – ohne Helm und Schlittschuhe – stellt der DEB unentgeltlich zur Verfügung. Die in der DEL eingesetzten Schiedsrichter sind zum ausschließlichen Tragen dieser Ausrüstung (Hose, Trikot, sowie gegebenenfalls off-Ice-Kleidung) verpflichtet. Das Recht zur Vermarktung der im Spielbetrieb der DEL eingesetzten Schiedsrichter liegt bei der DEL und diese regelt die Verteilung der Erlöse aus der Vermarktung mit diesen selbständig. Es steht der DEL frei, die vom DEB zur Verfügung gestellte Ausrüstung als Werbefläche zu nutzen. Bei Änderungen des Designs der on-Ice-Ausrüstung der in der DEL eingesetzten SR stimmen sich DEB und DEL im Vorfeld partnerschaftlich ab.

D) Trainer

1. Die DEL-Clubs verpflichten sich, als Lizenz-Trainer im Spielbetrieb nur Trainer mit deutscher A-Lizenz, Diplom oder Gastlizenz einzusetzen. Ausländische Trainer erhalten gegen die sich aus dem Satzungs- und Regelwerk des DEB ergebenden Gebühren eine Gastlizenz vom DEB, wenn sie eine gleichwertige gültige Trainerlizenz besitzen, die von einem IIHF-Mitgliedsverband ausgestellt ist.

2. Der DEB verpflichtet sich, mindestens einmal pro Spielzeit einen Fortbildungs-Work-shop für alle DEL-Trainer, gegebenenfalls zusammen mit den Trainern der ESBG und der DNL-Clubs, auf eigene Kosten zu veranstalten. Der DEB wird darüber hinaus Möglichkeiten für ehemalige Spitzenspieler (Nationalmannschaftsspieler) anbieten, um diesen die Möglichkeit zu geben auf verkürztem Wege B- bzw. A-Lizenzen zu erlangen.

E) Nationalmannschaften

1. Der DEB, die DEL, die DEL-Clubs, die ESBG und die ESBG-Clubs bekennen sich zum gemeinsamen Interesse an einer starken Nationalmannschaft als wichtigem Imagefaktor für das gesamtdeutsche Eishockey. Der DEB, die DEL und die DEL-Clubs, die ESBG und die ESBG-Clubs stimmen sich partnerschaftlich über alle die Nationalmannschaft betreffenden Fragen ab. Der DEB wird alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Teilnahme der besten spielberechtigten Spieler an den Nationalmannschaftsmaßnahmen sicherzustellen. Insbesondere wird er versuchen, die Freigabe der deutschen NHL-Spieler bei deren Clubs und der NHL zu erwirken.

2. Die DEL benennt einen der jeweiligen Geschäftsführer der DEL und der DEB und die ESBG benennen den jeweiligen Sportdirektor des DEB als Ansprechpartner für Nationalmannschaftsfragen.

3. Die DEL und die ESBG werden im jeweiligen Spielplan die nachfolgenden Freiräume für Lehrgänge und Länderspiele der Nationalmannschaften berücksichtigen, die jeweils im Vorfeld zu einer neuen Saison gemeinsam bis spätestens 31.12. der Vorsaison verbindlich festgelegt werden.

Berücksichtigt werden müssen die IIHF Freiräume – erstes Wochenende im September, zweites Wochenende im November und zweites Wochenende im Februar (nur DEL) eines jeden Jahres, sowie die entsprechenden Freiräume für Olympische Spiele (nur DEL) und IIHF WM der A-Senioren. Das letzte Finale der DEL einer jeden Saison findet spätestens am Sonntag vor dem Beginn der von der IIHF veranstalteten Weltmeisterschaft statt, an dem die A-Senioren-Nationalmannschaft des DEB teilnimmt.

Die Spiele der 1. Runde des Deutschen Eishockey Pokals der Saison 2006/2007 finden am 01.09.2006 und ab der Saison 2007/2008 am Freitag oder Sonntag des ersten Wochenendes im September statt. Diesbezüglich erfolgt die Abstimmung zwischen einem der jeweiligen Geschäftsführer der DEL und einem der jeweiligen Geschäftsführer der ESBG, sowie dem Sportdirektor des DEB.

Darüber hinaus erklären sich die DEL-Clubs bereit, die deutschen Nationalspieler nach dem Ausscheiden ihres Clubs aus dem DEL-Meisterschaftsspielbetrieb sofort für die WM-Vorbereitung abzustellen.

4. Die wirtschaftliche und sportliche Führung der Nationalmannschaften, insbesondere der A-Senioren-Nationalmannschaft und deren Vermarktung, obliegen ausschließlich dem DEB.

Der DEB verpflichtet sich, im Hinblick auf Personalentscheidungen im Zusammenhang mit der sportlichen Leitung seiner A-Senioren-Nationalmannschaft, insbesondere was die Besetzung des Sportdirektorpostens und der Bundestrainer anbelangt, zur vorherigen Information gegenüber der DEL. Ansprechpartner für Informationsgespräche ist einer der jeweiligen Geschäftsführer der DEL sowie die DEL-Sportkommission. Information bedeutet, dass aus Sicht des DEB gegebene Notwendigkeiten von Neubesetzungen der DEL unverzüglich angezeigt werden und mit der DEL Gespräche geführt werden, anlässlich derer der DEB der DEL seine Vorstellungen bekannt gibt und den Rat der DEL-Sportkommission einholt. Der DEB soll die Anregungen der DEL bei seinen Entscheidungen, die ihm alleine obliegen, berücksichtigen.

Der DEB verpflichtet sich, Personen, die bei der DEL oder den DEL-Clubs beschäftigt sind, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DEL oder eines DEL-Clubs keine Tätigkeitsangebote zu machen und/oder mit diesen Verträge für einen Zeitraum abzuschließen, in denen die betroffenen Personen bei der DEL oder einem DEL-Club unter Vertrag stehen.

Soweit möglich sprechen der DEB, die ESBG und die DEL sich in Fragen der Vermarktung im Vorfeld untereinander ab und nehmen auf wechselseitige Interessen Rücksicht, insbesondere um mögliche Synergien nutzen zu können. Als Gesprächspartner fungieren seitens des DEB der Sportdirektor, seitens der ESBG und der DEL einer der jeweiligen Geschäftsführer.

Die DEL/ESBG-Clubs verpflichten sich, die vom DEB in die Nationalmannschaften (A / U18 / U20) berufenen Spieler zu den festgelegten Terminen abzustellen, wobei die DEL/ESBG-Clubs für die Dauer der Abstellung die zwischen den DEL/ESBG-Clubs und den Spielern vereinbarten Gehälter weiter bezahlen.

Jeder nominierte Spieler, der aus von seinem DEL/ESBG-Club zu vertretenden Gründen nicht abgestellt wird, wird von der DEL/ESBG für jeglichen anderweitigen Spielbetrieb während des angefragten Abstellungszeitraums gesperrt. Sollte während des Abstellungszeitraumes kein anderweitiger Spielbetrieb stattfinden (z.B. Sommer) und damit eine Sperre keinen Sinn ergeben, bezahlt der jeweilige DEL/ESBG-Club für die Nichtabstellung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € in den Nachwuchsförderpool (Ziff. B) 5).

5. Der DEB leistet an die DEL/ESBG-Clubs keinerlei Abstellgebühr für die Nationalspieler. Der DEB trägt jedoch auf seine Kosten dafür Sorge, dass die Nationalspieler in der Weise versichert sind, dass der den Nationalspieler unter Vertrag habende DEL/ESBG-Club je Pflichtspiel, in dem der Nationalspieler durch eine im Rahmen der Berufung zur Nationalmannschaft im Trainings- und/oder Spielbetrieb erlittene Verletzung nicht eingesetzt werden kann, einen Betrag von 2.500,- € erhält. Für Spieler der Nachwuchsnationalmannschaften des DEB werden dem den Nationalspieler unter Vertrag habenden DEL/ESBG-Club als Ausgleich die nachgewiesenen tatsächlichen Lohnfortzahlungskosten im Krankheitsfall, maximal 2.500,- € pro Pflichtspiel, bei dem der Spieler nicht eingesetzt werden kann, erstattet.

6. Der Spieler ist für die Zeit der Abstellung Arbeitnehmer (mit entsprechender Anmeldung bei Krankenkasse, BG und Sozialversicherung) des jeweiligen DEL/ESBG-Clubs bei dem er unter Vertrag steht und wird von diesem an den DEB für die Dauer der Maßnahme abgeordnet. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an der IIHF-Weltmeisterschaft. Diesbezüglich verpflichten sich die DEL/ESBG-Clubs, den A-Nationalspielern, Vertragslaufzeiten bis mindestens 15.05. eines jeden Jahres anzubieten, sofern nicht ohnehin bereits längere Vertragslaufzeiten oder Ganzjahresverträge mit dem jeweiligen Spieler geschlossen sind.

Die Versteuerung von Platzierungsprämien, Aufwandsentschädigungen etc. und/oder Verpflegungsmehraufwendungen nimmt der Spieler selbst vor bzw. regelt der Spieler als Zahlung über die Lohnsteuerkarte mit seinem jeweiligen Club. Entsprechendes gilt für die Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge. Zur Sicherstellung dieser Verfahrensweise wird der DEB:

• den betroffenen DEL/ESBG-Clubs zeitnah die erforderlichen Abrechnungsunterlagen übermitteln und

• einen entsprechenden Scheck, ausgestellt auf den Namen des Spielers, an den jeweiligen DEL/ESBG-Club senden.


Die Vertragspartner werden sich in Gesprächen mit den zuständigen (sport-)politischen Gremien und den Sozialversicherungsträgern weiterhin um eine für die DEL/ESBG-Clubs kostengünstigere Lösung dieser Problematik bemühen, soweit eine solche nicht zu Lasten des DEB geht.

7. Der DEB verpflichtet sich, die betroffenen DEL/ESBG-Clubs spätestens bis zum Ende der DEL/ESBG-Hauptrunde dahingehend zu informieren, welche Spieler für den WM-Kader in Betracht kommen.

Der DEB verpflichtet sich, eine ordnungsgemäße An- und Abreise der Nationalspieler zu allen seinen Maßnahmen sicherzustellen und die DEL/ESBG-Clubs von allen Kosten für An- und Abreise sowie Schlägermaterial bei den Maßnahmen freizustellen.

8. Der DEB ist damit einverstanden, dass die DEL jährlich ein All-Star-Spiel zu Beginn der internationalen Februarpause veranstaltet. Der DEB wird die Veranstaltung im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Eine entsprechende Terminsabstimmung erfolgt zwischen der DEL und dem DEB spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres. Die DEL benennt einen ihrer jeweiligen Geschäftsführer und der DEB seinen Sportdirektor als Gesprächspartner.

Das DEL-All-Star-Team muss mindestens zu 50 % aus ausländischen Spielern bestehen, sofern es gegen ausländische Teams antritt.

Der DEB wird am Spielort des All-Star-Spiels in der betreffenden Saison vier Wochen vor und nach dem All-Star-Spiel kein Länderspiel austragen, es sei denn, dies war der DEL vor Terminierung des All-Star-Spiels bekannt oder die DEL stimmt dem zu.

9. Weitere Spiele von DEL-Auswahlmannschaften im In- und Ausland sind gemäß IIHF Regulations vom DEB als Dachverband schriftlich zu genehmigen.

10. Der DEB verpflichtet sich, ohne Zustimmung der DEL, keine NHL-Exhibition-Spiele o.Ä. in Deutschland zu genehmigen.

F) Aufstieg von Clubs der 2. BL der ESBG in die DEL -

Aufnahme von aus dem Spielbetrieb der DEL ausscheidenden Clubs in den Spielbetrieb der ESBG

1. Die DEL - Die 1. Bundesliga spielt im Rahmen ihres Spielbetriebes ab der Saison 2006/2007 keinen sportlichen Absteiger mehr aus. Unabhängig davon soll ein Austausch zwischen dem Spielbetrieb der DEL und dem Spielbetrieb der ESBG entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen möglich sein.

2. Der DEB, die ESBG und die DEL sind sich darüber einig, dass der Spielbetrieb der DEL auf maximal 16 Clubs ausgedehnt werden kann, die Ausdehnung aber nur sukzessive erfolgen kann, d.h. pro Saison maximal ein Club aus der ESBG in die DEL aufsteigen kann. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die DEL ohne den Aufstieg von zwei ESBG-Clubs mit weniger als 14 Clubs den Spielbetrieb durchführen müsste.

3. Der Erwerb der Gesellschafterstellung und der Abschluss der Lizenzverträge der Clubs mit der DEL und der ESBG richten sich nach den entsprechenden Gesellschaftsverträgen der DEL und der ESBG sowie deren weiteren Ordnungen.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden vertraglichen, insbesondere gesellschafts- und lizenzrechtlichen Regelungen wie auch nötigenfalls andere Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um einen Austausch zwischen dem Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga und den Ligen der ESBG zu ermöglichen. Die Vertragsparteien werden sich untereinander abstimmen und sich gegenseitig unaufgefordert informiert halten.

5. Die Clubs der DEL und der ESBG sind verantwortlich, sich fristgerecht und ggf. parallel an allen für sie in Betracht kommenden Lizenzprüfungsverfahren der Vertragsparteien zu beteiligen. Für die Wahrung von Fristen sind die jeweiligen Gesellschaftsverträge und sonstigen Ordnungen der Vertragsparteien maßgeblich.

6. Der Nachweis der wirtschaftlichen Qualifikation eines Clubs für die Teilnahme am Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga oder einer Liga der ESBG richtet sich nach den jeweiligen Lizenzierungsvoraussetzungen des betreffenden Vertragspartners. Darüber hinaus wird Folgendes vereinbart:

6.1. Ein Club der ESBG hat zur Aufnahme in die DEL zur Saison 2006/2007 einen Geschäftsanteil zum Festpreis von 375.000 € vom Absteiger bzw. der DEL zu erwerben. Ein Club der ESBG hat zur Aufnahme in die DEL ab der Saison 2007/2008 einen Geschäftsanteil an dieser zum Nennwert (derzeit 16.000,- €) zu erwerben.

6.2. Ein Club der DEL hat zur Aufnahme in die ESBG einen Geschäftsanteil an dieser zum Nennwert (derzeit 500,- €) zu erwerben.

6.3. Ein Club der ESBG hat zur Erteilung einer Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga ab der Saison 2007/2008 eine Lizenzvergütung an die DEL in Höhe von 800.000,- € zu bezahlen.

6.4. Ein Club der DEL hat zur Erteilung einer Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga ab der Saison 2007/2008 eine Lizenzvergütung an die ESBG in Höhe von 100.000,- € zu bezahlen.

6.5. Der Erwerb eines Geschäftsanteils an der DEL und die Erteilung einer Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga ist ausgeschlossen, wenn hierdurch die Zahl von 16 Gesellschaftern bzw. Lizenzclubs in der DEL überschritten würde.

7. Jeder Club, der am Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga teilnehmen will, muss über eine Spielstätte mit einem Kapazitätsindex von mindestens 9.000 Punkten nachweisen. Der Kapazitätsindex richtet sich nach der ordnungsbehördlich genehmigten Zuschauerkapazität der Spielstätte, wobei ein Stehplatz mit einem Punkt und ein Sitzplatz mit zwei Punkten bewertet werden. Weiter wird ein VIP-Platz in einem innerhalb der Spielstätte fest eingerichteten VIP-Raum mit entsprechender Ausstattung mit jeweils 2 Punkten bewertet. Zusätzlich wird das Vorhandensein eines Videowürfels oder einer Anzeigenanlage mit entsprechenden technischen Einrichtungen zu einer fernsehtauglichen Produktion mit 1.000 Punkten bewertet.

Darüber hinaus müssen die technischen Anforderungen für die TV-Produktion gemäß den TV-Lizenzverträgen der DEL bzw. der DEL-Clubs erfüllt werden.

Für die Spielstätten der DEL-Clubs, die am Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga in der Saison 2005/2006 teilgenommen haben, wird Bestandsschutz gewährt, solange der betreffende Club ohne Unterbrechung in der DEL - Die 1. Bundesliga spielt.

Näheres ergibt sich aus der Stadionrichtlinie der DEL.

8. Der Nachweis der sportlichen Qualifikation für die Teilnahme eines Clubs für die Teilnahme am Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga oder einer Liga der ESBG richtet sich nach den Lizenzierungsvoraussetzungen des betreffenden Vertragspartners. Darüber hinaus wird Folgendes vereinbart:

8.1. Seiteneinsteiger sind nicht zulässig. Der satzungskonforme Erwerb und/oder Umzug eines bestehenden DEL-Clubs von und/oder an „einen Ort“, an dem kein am Spielbetrieb der ESBG teilnehmender Eishockeyclub existiert, gilt nicht als Seiteneinstieg.

8.2. Clubs die am Spielbetrieb der DEL vollständig teilgenommen haben, bestätigen dadurch die sportliche Qualifikation für den Spielbetrieb der DEL in der folgenden Spielzeit und, sofern sie hierauf verzichten oder aus anderen Gründen keine Lizenzbestätigung für die DEL erhalten, für die 2. BL der ESBG.

8.3. Der Meister der 2. BL der ESBG erlangt die sportliche Qualifikation zur Teilnahme am Spielbetrieb der DEL in der folgenden Spielzeit, unter der Voraussetzung, dass nicht schon 16 andere Clubs gemäß Absatz (2) für den Spielbetrieb der DEL sportlich qualifiziert sind.

8.4. Der Vizemeister der 2. BL der ESBG erlangt die sportliche Qualifikation zur Teilnahme am Spielbetrieb der DEL in der folgenden Spielzeit, unter der Voraussetzung, dass nicht schon 14 andere Clubs gemäß Absatz (2) und (3) für den Spielbetrieb der DEL sportlich qualifiziert sind.

8.5. Abweichend von 8.2. bis 8.4. gilt für die sportliche Qualifikation zur Teilnahem am Spielbetrieb der DEL zur Saison 2006/2007 folgendes:

a) Jeder DEL-Club der Saison 2005/2006, der nicht abgestiegen ist, ist sportlich qualifiziert.

b) Der Meister der 2. BL der ESBG in der Saison 2005/2006 ist sportlich qualifiziert.

c) Sollte der gemäß b) sportlich qualifizierte ESBG-Club keinen Antrag zu Aufnahme in den Spielbetrieb der DEL stellen oder keine Lizenz hierfür erhalten, so ist der Vize-Meister der 2. BL der ESBG der Saison 2005/2006 sportlich qualifiziert.

d) Sollte auch der gemäß c) sportlich qualifizierte ESBG-Club keinen Antrag zur Aufnahme in den Spielbetrieb der DEL stellen oder keine Lizenz hierfür erhalten, so ist der sportliche Absteiger der DEL aus der Saison 2005/2006 sportlich qualifiziert.

G) Förderlizenzen, Ausländische Spieler

1. Förderlizenzen

1.1 Spieler, die gemäß den Regularien der IIHF für die deutsche Nationalmannschaft spielberechtigt sind und erst am oder nach dem 01.01. eines Jahres, in dem die jeweilige Spielzeit beginnt, das 25. Lebensjahr vollenden, können gleichzeitig eine Spielberechtigung für einen DEL-Club und einen ESBG-Club für die Teilnahme am jeweiligen Spielbetrieb erhalten.

1.2 Die Spieler, die eine Förderlizenz erhalten haben, dürfen am gleichen Tag in nicht mehr als einem Spiel eingesetzt werden. Spieler, die eine Förderlizenz erhalten haben und nicht vor Beginn der ESBG-Play-Offs/Play-Downs einer Spielzeit mindestens zehn Pflichtspiele für einen ESBG-Club im entsprechenden Spielbetrieb der ESBG absolviert haben, sind mit Beginn der ESBG-Play-Offs/Play-Downs einer Spielzeit nur noch für den DEL-Club spielberechtigt. Maßgeblich für die vorgenannten Regelungen ist die Eintragung des Förderlizenz-Spielers auf dem Spielbericht.

1.3 DEB, ESBG und DEL verpflichten sich, in einer noch zu bildenden Arbeitsgruppe aus jeweils zwei Vertretern der Sportkommissionen der ESBG und der DEL sowie einem vom DEB zu bestimmenden Vertreter, mit Wirkung zur Saison 2006/2007 ein möglichst einfaches Verfahren für die Freigabe und Verwaltung der Förderlizenzen zu installieren.

2. U25 / U23 / U21-Regelung / Einsatz ausländischer Spieler

2.1 DEL und ESBG werden sich bemühen, dass ab der Saison 2008/2009 in einem Pflichtspiel im Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga nur 10 ausländische Spieler, im Spielbetrieb der 2. BL der ESBG nur 5 ausländische Spieler, beim Spielbetrieb der ESBG OL nur 4 ausländische Spieler und beim Spielbetrieb der ESBG RL nur 3 ausländische Spieler je Club eingesetzt und in Konsequenz auf dem Spielbericht aufgeführt werden können.

2.2 Ab der Saison 2006/2007 dürfen in einem Pflichtspiel im Spielbetrieb der DEL - Die 1. Bundesliga nur dann mehr als 18 Spieler je Club eingesetzt und in Konsequenz auf dem Spielbericht aufgeführt werden, wenn es sich bei den die Zahl 18 überschreitenden Spielern um solche handelt, die gemäß den Regularien der IIHF für die deutsche Nationalmannschaft spielberechtigt sind und erst am oder nach dem 01.01. des Jahres in dem die jeweilige Spielzeit beginnt, das 25. Lebensjahr vollenden.
Ab der Saison 2006/2007 dürfen in einem Pflichtspiel im Spielbetrieb der 2. BL der ESBG nur dann mehr als 15 Spieler je Club eingesetzt und in Konsequenz auf dem Spielbericht aufgeführt werden, wenn es sich bei den die Zahl 15 überschreitenden Spielern um solche handelt, die gemäß den Regularien der IIHF für die deutsche Nationalmannschaft spielberechtigt sind und erst am oder nach dem 01.01. des Jahres in dem die jeweilige Spielzeit beginnt, das 23. Lebensjahr vollenden.
DEB und ESBG werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemühen, dass ab der Saison 2006/2007 in einem Pflichtspiel im Spielbetrieb der OL und der RL der ESBG nur dann mehr als 15 Spieler je Club eingesetzt und in Konsequenz auf dem Spielbericht aufgeführt werden, wenn es sich bei den die Zahl 15 überschreitenden Spielern um solche handelt, die gemäß den Regularien der IIHF für die deutsche Nationalmannschaft spielberechtigt sind und erst am oder nach dem 01.01. des Jahres in dem die jeweilige Spielzeit beginnt, das 21. Lebensjahr vollenden.

3. Definition ausländischer Spieler
Ausländische Spieler sind solche, die zum Zeitpunkt ihrer Lizenzerteilung für den Spielbetrieb von DEL bzw. ESBG nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ziel ist es, mit der vorgenannten Maßgabe, eine einheitliche Auslegung zu Art. 63 SpO des DEB „transferkartenpflichtige Spieler“ einzuführen, damit nur noch die bestehende Staatsangehörigkeit (Doppelstaatsangehörigkeit zulässig) maßgeblich ist. Das bedeutet, dass die in Art. 63 SpO des DEB vorgeschriebene Ausnahme für so genannte „Eishockeydeutsche“ aufgehoben werden soll. Für die Änderung von Art. 63 SpO des DEB ist eine Änderung der Satzung und Ordnungen des DEB notwendig. DEB und ESBG werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemühen, Entsprechendes anlässlich der nächsten DEB-Mitgliederversammlung im Juli 2006 herbeizuführen.

H) Vertragsstrafen

1. Der DEB, die ESBG, die DEL, die ESBG-Clubs und die DEL-Clubs verpflichten sich, für jeden Einzelfall des Verstoßes gegen die Präambel 7. Absatz zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € in den Nachwuchsförderpool (Ziff. B) 5).

2. Sofern der DEB gegen die Regelungen in E. 4. 2.Absatz verstößt, verpflichtet sich der DEB für jeden Einzelfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 200.000,- € an die DEL.

3. Sofern der DEB gegen die Regelung in E. 4. 3. Absatz verstößt, verpflichtet sich der DEB für jeden Einzelfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,- € an den betroffenen DEL-Club.

4. Sofern die DEL gegen die Regelung in F. 8.1. verstößt, verpflichtet sich die DEL für jeden Einzelfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 200.000,- € an den DEB.

5. Sofern ein DEL-Club gegen die Regelung in D. 1. verstößt, verpflichtet sich der DEL-Club für jeden Einzelfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,- € an den DEB.

6. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass durch das Verwirken und in Konsequenz das Begleichen einer Vertragsstrafe ein durch Vertragsverstoß gegebener außerordentlicher Kündigungsgrund nicht entfällt.

I) IIHF

1. Der DEB, die ESBG, die DEL und die DEL-Clubs unterwerfen sich für die Vertragslaufzeit den jeweils gültigen Satzungen, Ordnungen, Regularien und dem offiziellen Regelbuch der IIHF.

2. Der jeweilige deutsche Meister der DEL - Die 1. Bundesliga, d.h. der entsprechende DEL-Club, verpflichtet sich zur Teilnahme am von der IIHF veranstalteten Super-Six-Turnier teilzunehmen, sofern er die Teilnahmebedingungen erfüllt. Die Teilnahmebedingungen werden in einem gesonderten Vertrag zwischen IIHF, DEL und DEB geregelt.

J) Anerkennung von Entscheidungen

1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Schiedsgericht das Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne vereinbart. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, im Streitfall deutschsprachige Richter zu beantragen.

Der Inhalt dieses Vertrages unterliegt deutschem Recht.

2. Darüber hinaus werden wechselseitig Urteile der jeweiligen Organe von DEB, ESBG und DEL in Bezug auf den Spielbetrieb (z.B. Doping, Spielstrafen usw.) respektiert, anerkannt und durchgesetzt. Dies gilt auch für internationale Urteile und Anweisungen der IIHF und des DOSB.

K) Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

München, den .................. Köln, den .......................

........................................... ..........................................

Hans-Ulrich Esken (Präsident DEB) Gernot Tripcke (GF DEL)

........................................... ......................................................

Bodo Lauterjung (Vizepräsident DEB) Gerd Schröder

(Aufsichtsratsvorsitzender DEL)

............................................. .....................................................

Oliver Seeliger (GF ESBG) Herbert Frey (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender DEL)

..........................................

Norbert Lehmann

(Aufsichtsratsvorsitzender ESBG)

.........................................

Birgit Fend

(stellvertretende Aufsichtsrats-

vorsitzende ESBG)


Ich wollte jetzt nicht neu Formatieren.



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EDUARD GEYER: Ich muss erwarten, dass die Spieler zumindest bei der Einsatzbereitschaft bis an ihre Leistungsgrenze gehen. Aber ich habe noch keinen gesehen, der in der Kabine gekotzt hat.

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Leuchtturm Offline

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03.04.2006 14:12
#17 RE: Straubing im Finale Antworten
Ich denke, auch die 800.000€ einmalige Einlage, die eben nicht wie bei uns als Kaution zu sehen sind und die "Austrittsgebühr" aus dem Bereich der ESBG mit 325.000€ ist einfach zuviel, wenn man noch nen Umbau wuppen will. Die Stadt wird sicher den Umbau zahlen können (wollen), Extras wie den Videowürfel zahlt aber keine Stadt. Also nochmal rund eine Mille obendrauf. Das heißt, die müßten von vornherein erstmal 2 Mio. Euro aufbringen, ohne eine Minute gespielt zu haben. Das packt keiner, wo die Stadt auf dem Nummernschild noch mit mindestens zwei Stellen beschrieben wird.


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03.04.2006 14:19
#18 RE: Straubing im Finale Antworten

Hm? Ich habs so verstanden, dass die dieses Jahr noch 375000 an die DEL zahlen müssen und erst ab nächster Saison 800 000... von ner Austrittsgebühr hab ich gar nix gesehen... Aber ich nehm das gern so hin wie dus sagst, das fänd ich schöööön!

Leuchtturm Offline

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03.04.2006 14:23
#19 RE: Straubing im Finale Antworten

Ja, stimmt. Bin ich etwas durcheinander gekommen. Sind immernoch knapp 1,3 Mille, die keiner so schnell buckelt. Hoffen wir mal das beste.



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03.04.2006 14:28
#20 RE: Straubing im Finale Antworten

Ich hoffe einfach immer weiter... Letztes Jahr um den Klassenerhalt, um die Existenz, um die DEL, um ne gute Mannschaft, um jedes Spiel, wieder um den Klassenerhalt, wieder um die Existenz, wieder um die DEL, wieder um ne gute Mannschaft...

Und vor lauter Hoffen frage ich mich gerade, ob "um" die richtige Präposition ist...

Leuchtturm Offline

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03.04.2006 14:49
#21 RE: Straubing im Finale Antworten
In Antwort auf:
Und vor lauter Hoffen frage ich mich gerade, ob "um" die richtige Präposition ist...

Hätte Sie auf "Auf" gesetzt, wäre das ihr Preis gewesen:

Soviele Waschmaschinen, wie Sie tragen können....


Egal, ich habe mal geschaut:

Die haben derzeit ein Stadion mit 5000 Plätzen. 1000 davon sind Sitzplätze (seit August 2005, davor 300), macht 2000 Punkte. 4000 Stehplätze sind 4000 Punkte, sprich in der Summe 6000 Punkte. Die Anzeigentafel (für eine Fersehtaugliche Produktion setze ich hier mal die Ausstattung voraus) schlägt mit 1000 Punkten (= Gesamt 7000 Punkte) zu Buche. Entweder richten sie noch einen VIP Bereich für rd. 1000 Leute ein, schlagen 1000 Sitzplätze in das Rund (durchaus möglich!!!) oder ziehen einen Videowürfel (1000 Punkte) und 500 Sitzplätze rein.

Da die Stadt erst letztes Jahr die Sitzplätze eingerichtet hat und die im letzten Jahr mal eben 400 Dauerkarten verkauft haben, gehe ich mal nicht davon aus, das die Struktur ausreicht, um da anzusetzen. Da ein VIP-Bereich vollends fehlt, werden auch die "großen" Sponsoren ausbleiben. Natürlich kann man auch da ein Zelt hinstellen, aber das ist alles sehr gewagt.

Ich halte die Chance auf unseren DEL-Verbleib am größten. 80% würde ich uns da schon geben wollen.



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Pro-Luder Offline

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03.04.2006 15:29
#22 RE: Straubing im Finale Antworten

In Antwort auf:
Soviele Waschmaschinen, wie Sie tragen können....

Hm, im Moment brauch ich aber eigentlich eher nen Trockner... also egal...

400 Dauerkarten is ja echt nicht sonderlich viel... ich muss ja leider auch gestehen, dass ich mich in der zweite Liga gar nicht auskenne... Sind die Straubinger da ne feste Größe? Dann wär's ja noch härter mit nur 400 Karten! Und gar kein Vip-Bereich? uiui, das sehen die Sponsoren wirklich nicht gern. Dann müssten sie ja mit den gemeinen Trikotträgern am Bratwurststand stehen!

Fraglich ist natürlich auch, ob die DEL sich auf ein solches Unterfangen einlassen wird. Da geht es dann zwar nur um einen Umbau, der wohl zu realisieren sein sollte, aber Tripcke meinte ja schon, dass man sich schwer tut mit Ausnahmegenehmigungen... Und bis Ende Mai machen die an der Halle sicherlich nix mehr, außer vielleicht die Klofenster zu putzen...

ulul Offline

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04.04.2006 12:18
#23 RE: Straubing im Finale Antworten

boh wart ihr fleissig. da braucht man ja ne stunde um das alles zu lesen. hört sich in jedem fall so an als wie wenn unsere chancen steigen könnten in der del zu bleiben.

was ist denn mit bremerhaven. hab da mal gehört die wollten in ne andere halle umziehen. hab da aber jetzt rein garnichts gefunden wo sie hinziehen könnten wenns denn so käme. kann mich nur daran erinnern das sie vor 2 oder 3 jahren schonmal nicht aufgestiegen sind wegen ner zu kleinen halle. das war in dem jahr als der jones da gespielt hat.

Pro-Luder Offline

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04.04.2006 13:40
#24 RE: Straubing im Finale Antworten
Keine Ahnung, hab gelesen, dass die angeblich nach Bremen ziehen würden, aber das ist anscheinend ziemlich unwahrscheilich. Bremen soll sowas wie deren Frankfurt sein... Die sind doch aber das Jahr nahc der Meisterschaft abgestiegen, oder? Ham die dann Reginalliga gespielt und sind wieder hoch? Wie sieht denn die wirtschaftliche Lage nach einer solchen Berg- und Talfahrt aus?

Aber so ganz will in mir noch keine Euphorie aufkommen... Wenn die nun die Halle in straubing ausbauen, sind wir raus.

Heiko Offline

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04.04.2006 16:25
#25 RE: Straubing im Finale Antworten

Ich weiß nur, dass Bremerhaven damals nicht genug sponsoren aufgetrieben hat bzw. sich nicht schnell genug mit der Stadt um einen Ausbau bzw. Hallenneubau einigen konnten.

Da es aber eine der letzten Chancen sein wird aufzusteigen. Wer weiß....

Hoffen wir das Beste!

Pro-Luder Offline

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04.04.2006 16:59
#26 RE: Straubing im Finale Antworten

Dann müssten sie sich jetz aber auch schon wieder ziemlich beeilen, weil die Halle ja nur etwas über 2000 Zuschauer fasst und das ja ne Riesenaktion wär die DEL-tauglich zu machen, oder ne neue zu bauen...
ach verdammt, diese dummen Spekulationen...

ulul Offline

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05.04.2006 10:17
#27 RE: Straubing im Finale Antworten

bremerhaven geht nur wenn sie umziehen. ne neue halle ist bei denen nicht vor 2008 in sicht. und die alte kann nicht so aufgepeppt werden das sie del-tauglich wird. die sieht noch schlimmer aus als die bude in der wedemark

Pro-Luder Offline

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05.04.2006 12:33
#28 RE: Straubing im Finale Antworten

Dann müssen wir uns wohl tatsächlich überraschen lassen... Mal schauen was sich da so alles tut...

Finds übrigens voll blöde, dass Hannover raus ist... aber die DEG leistet gute Arbeit!

ulul Offline

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Beiträge: 2.585

10.04.2006 12:16
#29 RE: Straubing im Finale Antworten

heja heja deg. finale oho :-)) wenn ich glück habe kann ich zum 4. spiel evtl hinfahren

Pro-Luder Offline

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Beiträge: 1.844

10.04.2006 13:26
#30 RE: Straubing im Finale Antworten

Hm... Straubing führt 2:0 gegen Bremerhaven. Nicht, dass das jetz noch irgendeinen Unterschied machen würde... Aber die spielen auch vor 5000 Zuschauern Krass, das würde sich ein gewisser DEL Verein im westlichen Teil Deutschlands wohl auch wünschen

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